Hinweisgeberschutzgesetz: Verbandsinterne Meldestelle
Dieses so genannte Hinweisgeberschutzgesetz (HschG) verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten dazu, unternehmensinterne Kanäle für Compliance-Hinweise einzurichten. Dies soll es Hinweisgebenden erleichtern, auf Verstöße hinzuweisen.
Frühzeitiges Erkennen von Fehlverhalten ist uns ein hohes Anliegen, um potentiellen Risiken für den Verband, unsere Mitarbeitenden, Klienten, Geschäftspartner und anderweitig Betroffene angemessen und wirksam zu begegnen.
Die verbandsinterne Meldestelle bietet Ihnen - neben dem externen Meldekanal beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) - als hinweisgebender Person die Möglichkeit, vertraulich und auf Wunsch anonym Hinweise an uns abzugeben.
Zudem verpflichten wir uns, gegen Hinweisgebende keine Maßnahmen einzuleiten, sofern sie diese Meldestelle nicht missbrauchen. Ein Missbrauch kann aus unserer Sicht bestehen, falls hier vorsätzlich falsche Verdächtigungen oder Verunglimpfungen eingegeben werden.
Die Ansprechpartner für die Entgegennahme von Meldungen - sogenannte Ombudsmänner - in unserem Verband sind unser betrieblicher Datenschutzbeauftragter (Herr Thomas Elsen) und unser Präventionsbeauftragter (Herr Andreas Esch).
Sie können den beiden Ombudspersonen Ihren (anonymen) Hinweis zu Fehlverhalten, Missständen und Verstößen auf folgenden Wegen geben:
- Telefonisch unter 0151/65497805 (T. Elsen) oder 0151/65497803 (A. Esch)
- Postalisch an:
Caritasverband Rhein-Hunsrück-Nahe e.V.
Interne Meldestelle
Herzog-Reichard-Straße 14
55469 Simmern - in persönlicher Zusammenkunft mit der für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person
- über die gemeinsame E-Mail-Adresse Hinweisgeberschutz@caritas-rhn.de. (Bitte beachten Sie: Die Übermittlung per E-Mail ist kein sicherer Weg der Übertragung sensibler Daten.)
Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich zu formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen zu orientieren: Wer? Was? Wann? Wie? Wo?
Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhalten Sie gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens sieben Tagen eine Eingangsbestätigung - sofern Sie Kontaktdaten angegeben haben.
Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe dafür umfasst.