Satzung
Satzung
des Caritasverbandes Rhein-Hunsrück-Nahe e. V.1
(1Sofern in den nachfolgenden Paragraphen keine geschlechtsneutrale Bezeichnung angewandt wird, gelten beide Geschlechter von der gewählten Bezeichnung als mitumfasst.)
- beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 07.11.2024 -
Präambel
Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche. Im Sinne dieses im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher und seelischer Not und in sozial ungerechtfertigten Verhältnissen zu.
Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Gemeinde sowie Aufgabe des ganzen Bistums. Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Bischofs. Daher steht der Caritasverband unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Trier.
Die Mitgliedschaft im Caritasverband fördert und aktiviert die katholische Caritas auf breiter Basis. Sie ermöglicht ein besseres Zusammenwirken aller, die an dieser Aufgabe in der Kirche mitarbeiten, und trägt damit auch bei zu einem wirksamen Dienst des Caritasverbandes in Staat und Gesellschaft und in der einen Welt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Stellung des Caritasverbandes
- Der Caritasverband trägt den Namen "Caritasverband Rhein-Hunsrück-Nahe e. V.", nachfolgend "Caritasverband" genannt. Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
- Der Sitz des Caritasverbandes ist Bad Kreuznach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Caritasverband ist die vom Bischof von Trier anerkannte und unter seiner Aufsicht stehende institutionelle Zusammenfassung und Vertretung seiner persönlichen Mitglieder und aller ihm angeschlossenen sozial-caritativen Einrichtungen und Dienste.
- Er ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. sowie des Caritasverbandes für die Diözese Trier e. V., nachfolgend "Diözesan-Caritasverband" genannt. Die Satzungen dieser Verbände sind für den Caritasverband verpflichtend. Der Caritasverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen der vom Diözesan-Caritasverband erlassenen Rahmensatzung zu übernehmen.
Der Caritasverband ist berechtigt und verpflichtet, das Verbandszeichen des Deutschen Caritasverbandes zu führen.
§ 2 Organisation des Caritasverbandes
- Der Caritasverband ist Dachverband für alle katholischen caritativen Dienste und Einrichtungen in seinem Verbandsgebiet. Ihm sind alle im Verbandsbereich bestehenden örtlichen Gliederungen der dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände (Personalfachverbände) zugeordnet.
- Der Caritasverband trägt Sorge für das Angebot der caritativen Dienste und Einrichtungen in seinem Bereich. Die Personalfachverbände und die korporativen Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Satzungen selbstständig aus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Caritasverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Caritasverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Caritasverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Caritasverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Caritasverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittelzuwendungen sind nur an andere Körperschaften zulässig, wenn die Weitergabe die Voraussetzungen des § 58 a AO erfüllt.
- Der Caritasverband ist berechtigt, sich an Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die dem Verbandzweck dienen, zu beteiligen oder diese zu errichten.
- Der Caritasverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Er kann auch seinerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden.
- Der Caritasverband verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, sofern diese im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zwischen dem Caritasverband und dem Caritasverband für die Diözese Trier e. V. sowie dessen Orts-Caritasverbänden (§ 2 Absatz 1 der Satzung des Caritasverbandes für die Diözese Trier e. V. in der jeweils aktuellen Fassung), den Mitgliedern des Deutschen Caritasverbandes e. V. (§ 7 Absatz 2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes e. V. in der jeweils aktuellen Fassung) und Unternehmen, mit denen ein unmittelbares gesellschaftsrechtliches Beteiligungsverhältnis besteht, durch Erbringen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen.
Zu den Leistungen gehören insbesondere Vermietungs- und Verpachtungsleistungen, Personalüberlassungen und Warenlieferungen sowie Verwaltungsdienstleistungen wie Leistungen der Buchhaltung und Jahresabschlussvorbereitung, Planungs- und
Controllingleistungen, Unterstützung bei Leistungen der Personalverwaltung und -abrechnung, IT- und Einkaufsleistungen, Beratungsleistungen, Betriebsführung sowie Verwaltung eigenen Vermögens durch Dritte.
§ 4 Aufgaben und Zweck des Caritasverbandes
- Der Caritasverband widmet sich in seinem räumlichen Bereich den Aufgaben sozial-caritativer Hilfe, soweit sie nicht satzungsgemäß vom Diözesan-Caritasverband wahrgenommen werden oder ihm vorbehalten sind. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beachtet der Caritasverband gegenüber den Kirchengemeinden, den Personalfachverbänden und den korporativen Mitgliedern deren Vorrang im Sinne der Subsidiarität. In Absprache mit dem jeweils zuständigen Orts-Caritasverband können auch außerhalb des Verbandsgebietes Aufgaben wahrgenommen werden.
- Zweck des Caritasverbandes ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfebedürftig sind (§ 53 Abgabenordnung), die Förderung der Sozial-, Jugend-, Familien-, Behinderten- und Altenhilfe sowie der Gesundheitshilfe, der Bildung, des Schutzes von Ehe und Familie, des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten/Aktivitäten:
1. die Werke der Caritas sachkundig anregen und planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Gruppen und Einrichtungen herbeiführen;
2. Hilfe und Beratung anbieten sowie Projekte zur verlässlichen Unterstützung hilfebedürftiger Menschen durchführen;
3. die ehrenamtliche Caritasarbeit anregen, fördern und vertiefen sowie das Interesse für soziale Berufe wecken und fördern;
4. die Belange der Caritas vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Organisationen pflegen;
5. mit den übrigen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in der Sozial-, Jugend-, Familien-, Behinderten- und Altenhilfe sowie der Gesundheitshilfe mitwirken;
6. die Öffentlichkeit über Form, Inhalt, Angebote und Bedeutung der caritativen Aufgaben informieren;
7. in Organen und Ausschüssen des Diözesan-Caritasverbandes und des Deutschen Caritasverbandes mitwirken;
8. die vom Diözesan-Caritasverband delegierten Aufgaben wahrnehmen;
9. Hilfebedürftige im Sinne des § 53 AO unterstützen;
10. sozial-caritative Dienste und Einrichtungen unterhalten; mitwirken
11. die Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlich im sozialen und caritativen Bereich Tätigen wahrnehmen und unterstützen. - Der Caritasverband kann seine Zwecke im In- und Ausland verfolgen.
§ 5 Mitglieder des Caritasverbandes
- Der Verband hat persönliche und korporative Mitglieder sowie Fördermitglieder.
- Persönliches Mitglied kann sein, wer bereit ist, an der Erfüllung des Auftrages der Caritas mitzuwirken. Dies kann durch regelmäßige ehrenamtliche Mitarbeit oder durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages geschehen.
- Die Mitglieder der im Verbandsbereich bestehenden Personalfachverbände sind zugleich persönliche Mitglieder des Orts-Caritasverbandes, sofern deren Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.
- Die Mitglieder des Caritasverbandes sind zugleich Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Trier e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.
- Korporatives Mitglied können Träger von Einrichtungen und Diensten sein, die nach ihren satzungsgemäßen Zwecken und ihrer Tätigkeit Aufgaben der Caritas im Verbandsbereich wahrnehmen.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Caritasverband durch finanzielle Mittel regelmäßig unterstützen, ohne die Rechtsstellung eines persönlichen oder korporativen Mitglieds zu haben.
- Die Kirchengemeinden des Verbandsgebietes können korporatives Mitglied im Caritasverband werden.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln sich nach den Bestimmungen der Ordnung für die Caritas-Mitgliedschaft im Bistum Trier, die vom Diözesan-Caritasverband erlassen wird.
§ 6 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme und der Ausschluss eines korporativen Mitglieds bedürfen der Zustimmung des Diözesan-Caritasverbandes.
- Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt:
1. durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende wirksam wird;
3. durch den Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Verbandes gefährdenden Verhaltens oder wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze oder gegen die Satzung;
4. durch Streichung der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied zwei Jahre lang weder Beiträge gezahlt hat noch ehrenamtlich tätig gewesen ist. - Bei Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss persönlicher Mitglieder kann der Antragsteller den Caritasrat innerhalb von vier Wochen anrufen. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und den Ausschluss eines korporativen Mitgliedes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Diözesan-Caritasrat einlegen. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
- Näheres zur Aufnahme und zum Ausschluss von persönlichen und korporativen Mitgliedern sowie von Fördermitgliedern regelt die Ordnung für die Caritas-Mitgliedschaft im Bistum Trier.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den persönlichen Mitgliedern können im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung Beiträge erhoben werden. Eine vom Diözesan-Caritasverband gemäß seiner Satzung erlassene Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung als Mindestregelung zu übernehmen.
- Korporative Mitglieder entrichten ihre Beiträge gemäß der Satzung des Diözesan-Caritasverbandes an den Diözesan-Caritasverband.
§ 8 Organe des Caritasverbandes
- Organe des Caritasverbandes sind:
1. der Vorstand,
2. der Caritasrat,
3. die Mitgliederversammlung. - Die Mitglieder der Organe des Caritasverbandes sind mit Ausnahme des Caritasdirektors ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig. Der Caritasrat kann für den Vorsitzenden des Vorstandes die Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung im Rahmen von § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
1. dem Caritasdirektor und
2. mindestens zwei und höchstens vier gewählten Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes. - Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 Ziffer 2 werden vom Caritasrat gewählt und abberufen. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wählt der Caritasrat einen Nachfolger.
- Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes gewählt.
- Der hauptamtliche Caritasdirektor wird durch den Diözesan-Caritasverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Caritasrates des Caritasverbandes eingestellt und entlassen. Das Anstellungsverhältnis wird beim Diözesan-Caritasverband begründet.
- Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Konstituierung des neu gewählten Vorstandes bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Abberufung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder ist vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund möglich.
- Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder sollen der katholischen Kirche angehören. Zum Zeitpunkt der Wahl soll der Kandidat für das Vorstandsamt nicht älter als 70 Jahre sein.
- Personen, welche gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter des Caritasverbandes oder von Rechtsträgern sind, an denen der Caritasverband beteiligt ist, können dem Vorstand nicht angehören.
- Der Caritasdirektor ist entgeltlich für den Caritasverband tätig. Er erhält für seine Tätigkeit vom Diözesan-Caritasverband eine angemessene Vergütung. Ihm kann vom Caritasverband darüber hinaus eine angemessene Tätigkeits- und/oder Leistungszulage nach Maßgabe einer hierfür vom Diözesan-Caritasverband zu erlassenden gesonderten Regelung gewährt werden. Die Regelung kann eine verhältnismäßige Teilung der Zulage zwischen dem Caritasverband und dem Diözesan-Caritasverband vorsehen.
- Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1 Ziffer 2. haften dem Verein gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er führt die Geschäfte im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrates sowie der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Caritasverbandes, soweit nicht nach anderen Vorschriften dieser Satzung der Caritasrat oder die Mitgliederversammlung zuständig ist.
- Insbesondere obliegen ihm unter Beachtung der Zustimmungsrechte des Caritasrates:
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Caritasrates und der Mitgliederversammlung;
2. die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, der mit Prüfbericht dem Caritasrat vorgelegt wird;
3. die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanentwurfes, bestehend aus Haushalts-, Investitions- und Stellenplan, für das kommende Geschäftsjahr beim Caritasrat und beim Diözesan-Caritasverband;
4. die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Vollzugs des beschlossenen und genehmigten Wirtschaftsplanes; der Caritasrat kann einen Rahmen beschließen, innerhalb dessen der Vorstand vom genehmigten Wirtschaftsplan abweichende Beschlüsse ohne Zustimmung des Caritasrates fassen kann;
5. die Vorlage eines Tätigkeitsberichts an den Caritasrat;
6. Beschluss über die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie über die Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen;
7. Beschluss über Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
8. Beschluss über die Durchführung von Bauvorhaben;
9. Beschluss über die Begründung (einschließlich der Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch den Caritasverband an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschafter sowie Belastung des Geschäftsanteils) über Gesellschafteranteile oder Teile derselben;
10. Beschluss über die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion sowie die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz;
11. Beschluss über die Gründung, Übernahme und Aufgabe von caritativen Einrichtungen und Diensten durch den Caritasverband;
12. Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
13. Beschluss über den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;
14. Berichterstattung über wichtige Angelegenheiten gegenüber dem Caritasrat. - Der Vorstand hat den Tätigkeitsbericht und den Jahresabschluss mit Lagebericht im folgenden Jahr und den Wirtschaftsplanentwurf für das folgende Jahr rechtzeitig bei der jeweils empfangsberechtigten Stelle vorzulegen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrates bedarf. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Caritasrates.
§ 11 Gesetzliche Vertretung des Caritasverbandes
(1) Der Caritasverband wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen eines entweder der Vorsitzende oder der Caritasdirektor sein muss.
(2) Für das Innenverhältnis gilt, dass weitere Vorstandsmitglieder den Caritasverband nur vertreten sollen, wenn Vorsitzender oder Caritasdirektor verhindert sind.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes, des Vorsitzenden des Caritasrates oder des Diözesan-Caritasdirektors einberufen werden.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail oder durch Einstellung in eine gesicherte Online-Plattform mit Angabe der Tagesordnung. Im Falle der Einberufung durch die Einstellung in die Online-Plattform erhält jedes Mitglied des Vorstandes eine gesonderte Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vorstands bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gesendet wird und nicht als unzustellbar zurückgesendet wird. In eilbedürftigen Fällen ist auch eine mündliche Einladung zulässig.
- Die Sitzungen des Vorstandes können auch in einer Video- oder Telefonkonferenz in einem nur für die Mitglieder des Vorstandes zugänglichen virtuellen Konferenzraum stattfinden. Eine Kombination verschiedener Verfahrensarten ist möglich. Wird über ein solches Verfahren eingeladen, erhalten die Vorstandsmitglieder zu diesem Zweck in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. In einem solchen Verfahren sind sowohl Beschlüsse als auch Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Nutzung geeigneter technischer Mittel.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist, davon muss eines der Vorsitzende oder der Caritasdirektor sein. Anwesenheit im Sinne des Satzes 1 umfasst auch die Teilnahme an einer Sitzung im Sinne des Absatzes 3. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht als Stimmabgabe.
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, per E-Mail sowie in einer gesicherten Online-Plattform) gefasst werden, wenn keines der Mitglieder innerhalb der gesetzten Frist schriftlich diesem Verfahren widerspricht. Im Falle der Beschlussfassung durch die Einstellung in eine Online-Plattform erhält jedes Mitglied des Vorstandes eine gesonderte E-Mail. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen
- Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
- Den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes führt der Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist Abwesenheitsvertreter.
§ 13 Caritasrat
- Dem Caritasrat gehören an:
1. der Vorsitzende des Caritasrates, der vom Bischof von Trier für die Dauer der Amtszeit des Caritasrates ernannt wird;
2. bis zu zwei Vertreter der Gremien der Pastoralen Räume;
3. mindestens neun und höchstens dreizehn gewählte Personen als Vertreter der persönlichen Mitglieder, der korporativen Mitglieder und der Personalfachverbände, die dem Caritasverband zugeordnet sind, wobei mindestens ein Vertreter aus dem Kreis der Kirchengemeinden kommen soll;
4. bis zu drei weitere sachkundige Persönlichkeiten, die vom Caritasrat kooptiert werden können. - Im Caritasrat sollen nach Möglichkeit Priester, Diakone oder sonstige Mitarbeiter der territorialen Pastoral vertreten sein.
- Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Ziffer 3. werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt eine Wahl-/Stimmrechtsordnung, die vom Diözesan-Caritasverband erlassen wird. Als Vertreter der persönlichen Mitglieder sind nur Mitglieder wählbar.
- Dem Caritasrat dürfen keine Personen als stimmberechtigte Mitglieder angehören, die Vorstandsmitglieder sind oder in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) zu Mitgliedern des Vorstandes stehen.
- In den Caritasrat können bis zu zwei Personen gewählt oder kooptiert werden, welche gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter des Caritasverbandes oder von Rechtsträgern sind, an denen der Caritasverband beteiligt ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind beratende Mitglieder des Caritasrates und nicht stimmberechtigt. Sie nehmen an den Sitzungen des Caritasrates teil, sofern dieser im Einzelfall nicht etwas Anderes beschließt.
- Die Amtsdauer des Caritasrates beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neu gewählten Caritasrates im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Caritasrat erlischt, wenn seine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu einem der in Absatz 1 Ziffer 2. und 3. genannten Verbände und Institutionen endet.
- Scheidet ein kooptiertes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann ein Ersatzmitglied kooptiert werden.
- Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Caritasrates aus ihrer Mitte gewählt und ist Abwesenheitsvertreter des Vorsitzenden.
- Der Caritasrat bildet eine Finanzkommission gemäß § 16. Der Caritasrat kann weitere Ausschüsse bilden.
§ 14 Rechte und Pflichten des Caritasrates
- Der Caritasrat unterstützt und überwacht den Vorstand. Ihm obliegen insbesondere:
1. über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über Aufgaben der Caritas im Bereich des Verbandes zu beraten und zu entscheiden, und zwar unter Beachtung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung;
2. Hinweise und Anregungen für die Caritastätigkeit aufzugreifen und zu geben;
3. die Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 2 sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 3;
4. die Festlegung und die Kontrolle der Umsetzung der strategischen Ziele des Caritasverbandes;
5. die Rechtsvertretung gegenüber dem Vorstand; der Caritasrat hierbei vertreten durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden;
6. die Entscheidung über eine angemessene Tätigkeitsvergütung für den ehrenamtlichen Vorsitzenden des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 2;
7. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplanentwurf des Vorstandes;
8. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
9. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes;
10. der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes;
11. die jährliche Beauftragung zur Rechnungsprüfung;
12. die Entscheidung über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und den Ausschluss von persönlichen Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 3;
13. sofern nicht im Wirtschaftsplan enthalten, die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
14. sofern nicht im Wirtschaftsplan enthalten, die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer Höhe von 100.000 € sowie über die Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen;
15. sofern nicht im Wirtschaftsplan enthalten, die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Durchführung von Bauvorhaben, wenn der Kostenvoranschlag einen Betrag übersteigt, der vom Caritasrat festzulegen ist;
16. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Begründung (einschließlich der Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch den Caritasverband an anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschafter sowie Belastung des Geschäftsanteils) über Gesellschafteranteile oder Teile derselben;
17. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Gründung, Übernahme und Aufgabe von caritativen Einrichtungen und Diensten;
18. die Zustimmung zu Beschlüssen des Vorstandes über die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion sowie die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz;
19. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes sowie zur Änderung der Geschäftsordnung. - Der Caritasrat erstattet der Mitgliederversammlung einen Arbeitsbericht.
- Der Caritasrat hat das Recht, jederzeit vom Vorstand Auskünfte zu verlangen.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Caritasrates
- Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder sowie des Vorstandes ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail oder durch Einstellung in eine gesicherte Online-Plattform unter
Angabe der Tagesordnung. Im Falle der Einberufung durch die Einstellung in die Online-Plattform erhält jedes Mitglied des Caritasrates eine gesonderte E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Caritasrates dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gesendet wird und nicht als unzustellbar zurückgesendet wird. Auf die Einhaltung von Form und Frist kann verzichtet werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des Caritasrates dem Verfahren widerspricht. - Die Sitzungen des Caritasrates können auch in einer Video- oder Telefonkonferenz in einem nur für die Mitglieder des Caritasrates zugänglichen virtuellen Konferenzraum stattfinden. Eine Kombination verschiedener Verfahrensarten ist möglich. Wird über ein solches Verfahren eingeladen, erhalten die Mitglieder des Caritasrates zu diesem Zweck in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. In einem solchen Verfahren sind sowohl Beschlüsse als auch Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Nutzung geeigneter technischer Mittel.
- Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Caritasrates geleitet.
- Der Caritasrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht als Stimmabgabe.
- Über die Beschlüsse des Caritasrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Caritasrates zugesendet.
- Beschlüsse und Wahlen können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, per E-Mail sowie in einer gesicherten Online-Plattform) gefasst werden, sofern keines der Mitglieder des Caritasrates diesem Verfahren innerhalb der gesetzten Frist schriftlich widerspricht. Im Falle der Beschlussfassung durch die Einstellung in die Online-Plattform erhält jedes Mitglied des Caritasrates eine gesonderte E-Mail. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrates bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen
§ 16 Finanzkommission
- Die Finanzkommission ist ein Ausschuss des Caritasrates und soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen.
- Die Finanzkommission unterstützt den Caritasrat bei der Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- Die Mitglieder der Finanzkommission werden vom Caritasrat gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des Caritasverbandes sein. Die Mitglieder der Finanzkommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Caritasverbandes, Mitarbeiter des Caritasverbandes beziehungsweise bei Rechtsträgern, an denen der Caritasverband beteiligt ist, angestellt sein oder in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) zu den Vorstandsmitgliedern stehen.
- Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied der Finanzkommission müssen stimmberechtigtes Mitglied des Caritasrates sein.
- Die Amtszeit der Finanzkommission beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Konstituierung der neuen Finanzkommission.
- Die Aufgaben und die Arbeitsweise der Finanzkommission werden in einer vom Caritasrat erlassenen Ordnung geregelt. Eine vom Diözesan-Caritasverband erlassene Ordnung ist als Mindestregelung zu übernehmen.
- Die Mitglieder der Finanzkommission müssen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
§ 17 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
1. den Mitgliedern des Vorstandes;
2. den Mitgliedern des Caritasrates;
3. den persönlichen Mitgliedern;
4. den Vertretern der korporativen Mitglieder;
5. den Vertretern der Personalfachverbände, die dem Caritasverband zugeordnet sind. - Jedes Mitglied hat eine Stimme, sofern die Wahl-/Stimmrechtsordnung, die vom Diözesan-Caritasverband erlassen wird, nichts Abweichendes regelt.
§ 18 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. die Beratung über Grundfragen der Caritas und über die Bildung von Schwerpunkten der Caritasarbeit im Verbandsbereich unter Beachtung der Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes;
2. der Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Caritasverbandes;
3. der Beschluss über die Verschmelzung oder Spaltung des Caritasverbandes;
4. die Entlastung des Caritasrates;
5. die Entgegennahme und Beratung des Berichts des Caritasrates über seine Tätigkeit sowie über die Haushaltslage des Caritasverbandes;
6. die Verabschiedung einer Beitragsordnung gemäß § 7 Absatz 1;
7. die Vertretung des Caritasverbandes gegenüber dem Caritasrat, insbesondere die Geltendmachung von evtl. Ersatzansprüchen des Verbandes gegen Caritasratsmitglieder, durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person;
8. die Wahl der in die Vertreterversammlung des Diözesan-Caritasverbandes zu entsendenden Vertreter;
9. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Caritasrates gemäß § 13 Absatz 1 Ziffer 3. - Näheres zu den gemäß Absatz 1 Ziffer 8. und 9. durch zu führenden Wahlen bestimmt die vom Diözesan-Caritasverband erlassene Wahl-/Stimmrechtsordnung.
§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder drei Viertel der Mitglieder des Caritasrates es schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt.
- Die Mitgliederversammlung kann anstelle einer Präsenzveranstaltung auch in einer Video- oder Telefonkonferenz in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen virtuellen Konferenzraum stattfinden. Eine Kombination verschiedener Verfahrensarten ist möglich. Wird über ein solches Verfahren eingeladen, erhalten die Mitglieder zu diesem Zweck in der Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen. In einem solchen Verfahren sind sowohl Beschlüsse als auch Wahlen möglich. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Nutzung geeigneter technischer Mittel. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich per E-Mail oder durch Einstellung in eine gesicherte Online-Plattform unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Im Falle der Einberufung durch die Einstellung in die Online-Plattform erhält jedes Mitglied der Mitgliederversammlung eine gesonderte E-Mail. Die Einladung kann auch in kombinierter Form ergehen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gesendet wird und nicht als unzustellbar zurückgesendet wird. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Eilentscheidungen
- Falls eine Entscheidung der Mitgliederversammlung nicht bis zu ihrer nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Caritasrat. Falls der Caritasrat eine ihm obliegende Entscheidung nicht rechtzeitig treffen kann, entscheidet an seiner Stelle der Vorstand.
- Falls der Vorstand eine Entscheidung, die dringend geboten ist, nicht rechtzeitig treffen kann, kann der Vorsitzende gemeinsam mit dem Caritasdirektor entscheiden.
- Die Gründe für die Entscheidung sind dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter betroffen sind.
- Die Rechte des Bischofs von Trier (§§ 22, 25 Absatz 2) sowie die Pflichten gegenüber dem Diözesan-Caritasverband (§ 24) bleiben hiervon unberührt.
§ 21 Geheimhaltungspflicht
Die Mitglieder der Mitgliederversammlung, des Caritasrates, des Vorstandes sowie der Finanzkommission und sonstiger Ausschüsse haben über alle Angelegenheiten des Caritasverbandes, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Caritasverband bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für den Caritasverband fort.
§ 22 Bischöfliche Aufsicht
- Der Caritasverband unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechtes über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325 CIC) der Aufsicht des Bischofs von Trier. Aufsichtsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier. Die Aufsichtsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte delegieren. Hierzu erteilt das Bischöfliche Generalvikariat einen Bescheid.
- Folgende Rechtsakte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates:
1. die erstmalige Autorisierung, jede Änderung der Satzung sowie die Spaltung, Verschmelzung und Auflösung des Caritasverbandes;
2. die Gründung (einschließlich Ausgründung) neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstiger juristischer Personen sowie deren Auflösung, die Fusion sowie die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz;
3. die Begründung (einschließlich der Erwerb) von Beteiligungen jeder Art durch den Caritasverband mit anderen juristischen Personen sowie die Übertragung und sonstige Verfügung (einschließlich Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Beitritt neuer Gesellschafter sowie Belastung des Geschäftsanteils) über Gesellschafteranteile oder Teile derselben;
4. die Gründung, Übernahme und Aufgabe von caritativen Einrichtungen und Diensten. - Das Bischöfliche Generalvikariat hat das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Caritasverbandes zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen. Das Bischöfliche Generalvikariat kann auch hinsichtlich verbundener Unternehmen des Verbandes Einsicht in die Unterlagen des Caritasverbandes nehmen und die Erteilung von Auskünften verlangen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Das Bischöfliche Generalvikariat ist möglichst frühzeitig über beabsichtigte Rechtsakte gemäß Absatz 2 zu informieren.
§ 23 Anerkennung der Grundordnung
Der Caritasverband erkennt die vom Bischof von Trier erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und das Mitarbeitervertretungsrecht für den Bereich der Diözese Bistum Trier und die dazu ergangenen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
§ 24 Pflichten gegenüber dem Caritasverband für die Diözese Trier e. V.
- Der Diözesan-Caritasverband ist über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Er hat das Recht, Einsicht in die Unterlagen des Caritasverbandes zu nehmen, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuprüfen und weitere Auskünfte zu verlangen. Weiter ist er berechtigt, den Jahresabschluss mit Lagebericht zu prüfen oder nachprüfen zu lassen.
- Der Caritasverband lässt sich jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater prüfen und legt dem Diözesan-Caritasverband eine Ausfertigung des geprüften Jahresabschlusses mit Lagebericht und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters vor.
- Der Diözesan-Caritasverband ist zu allen Sitzungen der Organe des Caritasverbandes unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er erhält von jeder Sitzung eine Ausfertigung der Niederschrift.
- Der Diözesan-Caritasverband ist berechtigt, Muster für die Geschäftsführung, insbesondere für den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Lagebericht zu erstellen. Diese Muster sind für den Caritasverband verbindlich.
- Der Haushalts-, Investitions- und Stellenplan des Caritasverbandes bedarf der Genehmigung des Diözesan-Caritasverbandes. Der Rahmen von Ausnahmen bei betrieblichen Erfordernissen wird in vom Diözesan-Caritasverband erlassenen "Richtlinien zur Zusammenarbeit zwischen Diözesan-Caritasverband und Orts-Caritasverband" geregelt. Hierin werden auch die Rechte des Diözesan-Caritasverbandes bezüglich der Beteiligung des Caritasverbandes an verbundenen Unternehmen geregelt.
- Folgende Beschlüsse und Rechtshandlungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Diözesan-Caritasverbandes:
1. der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen ab einer Höhe, die vom Diözesan-Caritasverband festzulegen ist, sowie Bürgschafts-, Patronats- und Garantieerklärungen;
3. die Durchführung von Baumaßnahmen, wenn der Kostenvoranschlag einen Betrag übersteigt, der vom Diözesan-Caritasverband festzulegen ist.
§ 25 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Verschmelzung, Spaltung und Auflösung des Caritasverbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
- Für den Fall, dass das zuständige Registergericht oder die zuständige Finanzbehörde Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten bzw. eine Änderung aufgrund steuergesetzlicher Regelungen oder sonstiger steuerlicher Vorgaben zwingend erforderlich ist, beauftragt die Mitgliederversammlung den Caritasrat, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und zu beschließen. Hierfür ist ein Beschluss des Caritasrates mit dreiviertel Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 26 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung des Caritasverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Caritasverbandes an den Caritasverband für die Diözese Trier e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Verschmelzung oder Spaltung fällt das Vermögen an den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger, der ebenfalls gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen muss.
§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Bischof und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die vorstehende neu gefasste Satzung löst die bisherige Satzung ab.
Bad Kreuznach, 07.11.2024